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Wenn der Eigentümer den Besitz auf Grund einer Vereinbarung auf den Besitzer z. B. durch Übergabe überträgt, dann sind deren Vereinbarungen für die Rechte und Pflichten des Eigentümers und des Besitzers maßgebend, z. B. ein Mietvertrag oder die Bestimmungen über ein dingliches Recht, das zum Besitz der Sache berechtigt. Diese schuld- oder sachenrechtlichen Regelungen verdrängen so die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB, die daher nur das rechtliche Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer betreffen.
Außer dem Herausgabeanspruch hat der Eigentümer gegen den nichtberechtigten
Besitzer noch weitere Ansprüche, die im Einzelnen in §§
987 ff. BGB geregelt sind. So kann er z.B. vom Besitzer gemäß
§§ 987, 989 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Besitzer
aus der Sache gezogen hat, obwohl er wusste bzw. in Folge grober Fahrlässigkeiten
nicht wusste, dass er zum Besitz nicht berechtigt war. Außerdem haftet
der nichtberechtigte Besitzer unter den Voraussetzungen seiner Bösgläubigkeit
dafür, dass an der Sache infolge seines Verschuldens ein Schaden entsteht,
sei es, dass sie verschlechtert wird, sei es, dass sie zerstört wird
oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann.
Durch die
§§ 987 ff. BGB wird das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer
und nichtberechtigtem Besitzer nach herrschender Lehre abschließend
geregelt, so dass der Eigentümer gegen den nichtberechtigten Besitzer
keine Ansprüche aus §§ 823, 812 BGB auf Schadensersatz bzw.
Nutzungsherausgabe geltend machen kann.
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